Fahrschule Dauensteiner
Fahrschule Dauensteiner

Führerscheinklassen

Sie können in unserer Fahrschule die nachfolgenden Fahrerlaubnisklassen erwerben. Die Vorraussetzungen für die einzelnen Klassen finden Sie ebenfalls in der Übersicht.

AKTUELL:
Änderungen der Führerscheinklassen ab 19. Januar 2013

Bei den PKW-Klassen wird eine neue Klasse hinzugefügt: "B96" . Diese Klasse ist erforderlich, wenn man einen Anhänger mit zulässigem Gesamtgewicht von über 750 kg zieht und die Summe des Gespanns (Zugfahrzeug + Anhänger) im Bereich zwischen 3,5 to und 4,25 to liegt. Das Mindestalter der neuen Klasse B96 liegt bei 18 Jahren und Führerschein der Klasse B ist Voraussetzung. Die Befristung der Führerscheine auf 15 Jahre ist neu, nach derzeitigem Stand soll jedoch eine Verlängerung möglich sein ohne dass Eignungsnachweise wie z.B. Sehtest o.ä. erbracht werden müssen.

PKW / Auto (B)

Diese Fahrlehrer bilden auf der Klasse aus:

Das wichtigste zur Klasse B:

  • PKW mit max. 3,5t zG und max. 9 Sitzplätzen
  • 18 Jahre / 17 Jahre beim "Begleitenden Fahren"
  • Einschluss: Klasse L, AM, S

Der klassische "Autoführerschein", den man mit 18 Jahren erwerben kann bzw. im Rahmen des "begleitenden Fahrens" bereits ab 17 Jahren in Begleitung eines Erwachsenen. Für diese Begleitpersonen gelten aber gewisse Voraussetzungen: Die Person muss mindestens 30 Jahre alt sein und in den letzten fünf Jahren durchgängig im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen sein. Zudem darf das Punktekonto dieser Person in Flensburg maximal 3 Punkte aufweisen. Die Klasse B umfasst Kraftfahrzeuge (außer Krafträder) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 to. Das Fahrzeug darf zusätzlich zum Fahrer noch über maximal acht weitere Sitzplätze verfügen. Auch das Ziehen eines Anhängers ist in dieser Klasse erlaubt. Der Anhänger darf maximal 750kg wiegen. Die Fahrzeuge der Klassen AM,L und S sind eingeschlossen. Dies ist der Führerschein, der in Deutschland am meisten genutzt wird. Im Jahre 2008 lag die Zahl der Inhaber einer PKW-Fahrerlaubnis bereits bei über 60 Millionen. Ab dem 19. Januar 2013 sind nur noch Fahrzeuge der Klasse AM eingeschlossen.

PKW / Auto mit Anhänger (BE)

Diese Fahrlehrer bilden auf der Klasse aus:

Das wichtigste zur Klasse BE:

  • PKW mit Anhänger > 750 kg zG
  • 18 Jahre / 17 Jahre beim "Begleitenden Fahren"
  • Vorbesitz der Klasse B erforderlich

Die Klasse BE gilt für Anhänger, die ein zulässiges Gesamtgewicht von 750kg überschreiten, wenn die zulässige Gesamtmasse größer ist als die Leermasse des PKW. Die Klasse trifft auch zu bei Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 750kg, wenn das Zugfahrzeug zwar schwerer ist als der Anhänger, das Gesamtgewicht des Gespanns jedoch 3500 kg überschreitet. Die Klasse BE enthält also die Anhänger, die nicht von der Klasse B mit erfasst werden. Wer noch den "alten Dreier" hat, darf sämtliche einachsige Anhänger, darunter auch die so genannten Anhänger mit Tandem-Achsen ziehen. In diesem Fall darf der Abstand der Achsen jedoch nur weniger als einen Meter betragen. In dieser Klasse sind die Klassen AM, L, S und B eingeschlossen, ab dem 01. Januar 2013 sind dies die Klassen AM, L, und B. Für Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 to wird eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erforderlich.

Leichtkraftrad - 125ccm (A1)

Diese Fahrlehrer bilden auf der Klasse aus:

Das wichtigste zur Klasse A1:

  • Leichtkraftrad (max. 125 cm³, 11 kW)
  • Mindestalter bei Ausbildungsbeginn 15,5 Jahre
  • Einschluss: Klasse AM

In der Klasse A1 werden die Leichtkrafträder erfasst, die im Gegensatz zur Klasse "AM" auch mehr als 50 ccm Hubraum haben dürfen, jedoch maximal 125 ccm. Erworben werden kann der Führerschein in dieser Klasse ab 16 Jahren mit der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Ab 19.01. 2013 ist die Klasse AM eingeschlossen und es gilt zusätzlich eine Begrenzung des Leistungsgewichts auf 0,1 kW. Die bisher geltende Höchstgeschwindigkeit für 16 und 17 Jährige entfällt ab dem 19. Januar 2013.

Die Gültigkeitsdauer des Führerscheins ist auf 15 Jahre befristet, bei der Verlängerung ist keine erneute Prüfung fällig.

Motorrad beschränkt (A2)

Diese Fahrlehrer bilden auf der Klasse aus:

Das wichtigste zur Klasse A2:

  • Krafträder mit Beschränkung auf 35 kW
  • Mindestalter bei Ausbildungsbeginn: 17,5 Jahre
  • Einschluss: Klasse AM, A1

Wer diesen Führerschein erwerben möchte, muss mindestens 18 Jahre alt sein. Wer die Möglichkeit hat und die Chance nutzen möchte, kann diesen Führerschein gemeinsam mit dem Autoführerschein der Klasse B mitmachen. Dadurch lassen sich einige Euro sparen, da man bei den Theorie-Stunden einen kleinen Vorteil hat. Diese Klasse unterliegt einer Leistungsbeschränkung auf 35 kW. Auch das Verhältnis von Gewicht zu Leistung ist beschränkt, es darf einen Wert von 0,2kW/kg nicht überschreiten. Die Gültigkeitsdauer des Führerscheins ist auf 15 Jahre befristet, bei der Verlängerung ist keine erneute Prüfung fällig.

Beim Aufstieg von A1 ist bei mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 kein Theorieunterricht vorgeschrieben. Auch eine praktische Ausbildung ist nicht vorgeschrieben. Allerdings muss sich der Fahrlehrer, bevor er den Bewerber zur Prüfung vorstellt, davon überzeugen, dass dieser die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. Der Bewerber muss eine praktische Fahrprüfung ablegen.

Motorrad unbeschränkt (A)

Diese Fahrlehrer bilden auf der Klasse aus:

Das wichtigste zur Klasse A:

  • Alle Krafträder ohne Beschränkungen
  • Mindestalter bei Ausbildungsbeginn zum Direkteinstieg: 23,5 Jahre
  • Einschluss: Klasse AM, A1, A2

Die Klasse A erreicht man, wenn man zwei Jahre lang die Klasse A2 genutzt hat und dann eine praktische Prüfung ablegt. Hier gibt es keine Einschränkungen hinsichtlich Leistung oder Leistungsgewicht mehr. Wer den Führerschein dieser Klasse direkt erwerben möchte, muss mindestens 23,5 Jahre alt sein. Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass die Motorräder dieser Klasse im absolut oberen Leistungsbereich anzusiedeln sind. Motorräder mit 100 PS (74 KW) und mehr sind keine Seltenheit. In dieser Klasse sind A2, A1 und AM enthalten. Die Gültigkeitsdauer des Führerscheins ist auf 15 Jahre befristet, bei einer Verlängerung ist keine erneute Prüfung fällig.

Bei Führerscheinerweiterung Klasse A2 auf Klasse A sind bei mindestens zwei jährigem Vorbesitz der Klasse A2 kein Theorieunterricht und keine Theorieprüfung vorgeschrieben. Auch die praktische Ausbildung ist nicht zwingend nötig. Allerdings muss sich der Fahrlehrer vergewissern, dass der Bewerber über alle notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt. Danach muss der Bewerber eine praktische Fahrprüfung ablegen.

Roller, Moped - 50ccm (AM)

Diese Fahrlehrer bilden auf der Klasse aus:

Das wichtigste zur Klasse AM:

  • Kleinkraftrad (max. 50 ccm, 45 km/h)
  • 16 Jahre

Die Fahrzeuge dieser Klasse dürfen auch von Inhabern eines Autoführerscheins, also Klasse "B" bzw. des "alten 3er" gefahren werden. In dieser Klasse ist die Verlockung groß, den Motor hinsichtlich mehr Leistung zu manipulieren, was unter anderem den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge hat. Das bedeutet auch, dass man in so einem Falle ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs ist, also Finger weg und eine klare Absage an Bastler und Tuner! Die in dieser Klasse vertretenen Fahrzeuge, also Roller, eignen sich ideal als Stadtflitzer, da sie kompakt, wendig und günstig im Unterhalt sind. Für die Zulassung eines Fahrzeuges dieser Klasse ist ein Versicherungskennzeichen nötig, das die Farbe jährlich wechselt. Dadurch können Ordnungsbeamte schnell feststellen, ob ein gültiger Versicherungsschutz vorliegt. In dieser Klasse gibt es keine Erteilung auf Probe und keinen "Automatikeintrag". Ab dem 19. Januar 2013 werden Fahrzeuge dieser Klasse und Fahrzeuge der Klasse "S" in der Klasse AM zusammengefasst.

Traktor bis 32km/h (L)

Diese Fahrlehrer bilden auf der Klasse aus:

Das wichtigste zur Klasse L:

  • Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen bis max. 32 km/h, mit Anhänger max. 25 km/h
  • 16 Jahre
  • Klasse L wird nicht auf Probe erteilt

L bedeutet hier "Landwirtschaft" - in dieser Klasse sind die landwirtschaftlichen Fahrzeuge erfasst. Das bedeutet, dass sie von ihrer Bauart her für die Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind. Es handelt sich also um Traktoren und landwirtschaftliche Zugmaschinen. Diese Klasse soll es auch ermöglichen, dass in ländlichen Regionen Familienmitglieder im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten können. Deswegen gilt hier ein Mindestalter von 16 Jahren. Bei Verwendung von Zugfahrzeug mit Anhänger, also Gespannen, darf eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden. Außerdem dürfen Stapler mit Anhänger, Flurförderfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einem Führerschein, der die Klasse L abdeckt, gefahren werden. Ab dem 19. Januar ändert sich in dieser Klasse nichts, außer dass eine Befristung auf 15 Jahre eingeführt wird (wie bei allen neu erteilten Führerscheinen).